Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen
http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html Vor einem knappen Jahr erreichte die Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Nachricht, dass der Dachfonds liquidiert wird. Schadensersatzansprüche sind noch möglich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wird nach der Bekanntmachung vom Dezember 2013 nun bis zum 30. Juni 2017 abgewickelt.
Erst 2008 wurde der Dachfonds aufgelegt und investierte einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und z.T. geschlossen und mittlerweile abgewickelt werden, wurde es auch für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P problematisch. Schließlich setzte auch der Dachfonds die Rücknahme der Anteile aus. Im Dezember 2013 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds nicht wiedereröffnet, sondern liquidiert wird. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in turnusmäßige Ausschüttungen. Dabei können finanzielle Verluste allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Die betroffenen Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört auch, dass die Anleger über die Möglichkeit, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden kann, hätten informiert werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. April 2014 bestätigt. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Diese Aufklärung muss auch unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht.
Da der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P in seiner Funktionsweise offenen Immobilienfonds sehr ähnlich ist und zudem überwiegend in offene Immobilienfonds investierte, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Dachfonds anwenden lassen.
Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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