Nach BGH-Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren bei Konsumentenkrediten
(Bremen, 1. November 2014) Die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Erstattung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren bei Konsumentenkrediten dürften Verbrauchern mehrere Milliarden Euro bringen (Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14). Die auf die Interessenvertretung von Anlegern spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen empfiehlt betroffenen Kreditnehmern, selbst aktiv zu werden und von ihren Geldinstituten die Erstattung der Gebühren zu verlangen.
„Nur die wenigsten Institute werden freiwillig auf ihre Kunden zugehen und die Bearbeitungsgebühren erstatten“, erwartet Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Deshalb sollten Bankkunden mithilfe eines juristisch geprüften Musterbriefs die seinerzeit rechtswidrig gezahlten Bearbeitungsgebühren bei Konsumentenkrediten zurückfordern. Zu diesem Zweck hat das KWAG-Team einen solchen Musterbrief formuliert:
„Im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Finanzierung haben Sie mir ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von … Euro berechnet. Dieses Entgelt ist unzulässig. Die Bearbeitung des Darlehensvertrages und der vorbereitenden Tätigkeiten stellen keine gesonderte Leistung für den Kunden dar, so dass ein Entgelt nicht verlangt werden darf. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 170/13 und Az.: XI ZR 405/12) entschieden. Im Übrigen weise ich auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und – Az.: XI ZR 17/14, hin. Der BGH hat entschieden, dass Kenntnis erst ab Ende 2011 vorlag, so dass Verjährung für alle im Jahre 2004 gezahlten Entgelte noch nicht vorliegt, sofern sie nicht vor mehr als zehn Jahren entrichtet worden sind. Ich fordere Sie deshalb auf, das einbehaltene Entgelt bis zum (hier Frist von zehn Tagen setzen und einzusetzendes Datum im Kalender ermitteln) auf mein Konto ……………… zu überweisen. Ebenfalls fordere ich Sie auf, die auf Basis des Vertragszinses zu viel gezahlten Zinsen binnen vorgenannter Frist ordnungsgemäß zu berechnen und auf das o. g. Konto zu überweisen.“ (Quelle: Verbraucherzentralen)
Bei den aktuellen BGH-Entscheidungen ging es um die Frage, ab wann Erstattungsansprüche von Bankkunden verjähren. Dazu hatten insbesondere das Landgericht Mönchengladbach und das Landgericht Stuttgart unterschiedliche Auffassungen vertreten. So urteilte des Mönchengladbacher Landgericht (4. September 2013, Az.: 2 S 48/13), dass Rückforderungsansprüche für Konsumentenkredite, die in den Jahren 2006 und 2008 aufgenommen wurden, verjährt waren. Anders das Stuttgarter Landgericht in seiner Entscheidung von 18. Dezember 2013 (Az.: 13 S 127/13). Für die schwäbischen LG-Richter war die Forderung eines Bankkunden auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr für einen im Jahr 2008 aufgenommenen Kredit noch nicht verjährt.
„Im Grunde hat der BGH nun die Verjährungsfrist mit einer plausiblen Begründung ausgedehnt“, erklärt KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Ausschlaggebend für den Beginn der üblichen Drei-Jahres-Frist ist nicht das Jahr, in dem der Konsumentenkredit abgeschlossen wurde. Stattdessen das Jahr 2011, in dem betroffene Bankkunden aufgrund der Entscheidungen unterschiedlicher Oberlandesgerichte davon erfahren haben, dass die Berechnung von Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Konsumentenkrediten unzulässig ist.
Folge: „Da diese Verjährungsfrist Ende des Jahres 2014 endet, sollten betroffene Bankkunden, bei Bedarf auch mithilfe eines versierten Anwalts, so schnell wie möglich ihre Ansprüche auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren geltend machen“, rät eindringlich Fachanwalt Ahrens.
Das Team um die Gründungsgesellschafter Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen besteht aus ausgewiesene Spezialisten im Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Alleine 5 der 12 Anwältinnen und Anwälte tragen den Titel „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“.
Durch enge Kooperationen mit hoch qualifizierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie unserem Tochterunternehmen KWAG-Consulting erreichen wir einen wertvollen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie – zum Nutzen unserer Mandantinnen und Mandanten.
Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
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