Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblowing“) dient dem Schutz von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße ihres Arbeitgebers erlangt haben.
Das bereits zum 02.07.2023 in Kraft getretene Gesetz hat, wie der Name schon verrät, den Schutz von Beschäftigten zum Ziel, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße ihres Arbeitgebers erlangt haben, z.B. über die Sicherheit des vom Arbeitgeber produzierten Produkts oder über Verstöße gegen den Umweltschutz. Der einzelne Arbeitnehmer, der derartige Verstöße erfährt, diese bei der bei seinem Arbeitgeber einzurichtenden Meldestelle offenbaren, ohne Repressalien, wie eine Kündigung, befürchten zu müssen. Macht ein Arbeitnehmer geltend, dass ihn sein Arbeitgeber wegen der Meldung eines Verstoßes benachteiligt habe, so wird vermutet, dass die Benachrichtigung auf der Meldung beruht. Allerdings muss die Benachteiligung das wesentliche Motiv des Arbeitgebers z.B. für eine Kündigung gewesen sein; war sie dagegen nur der Anlass, reicht dies nicht aus. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, so ist ersterer außerdem zum Schadensersatz verpflichtet. Leider findet das Gesetz erst Anwendung, wenn der Arbeitgeber mindestens fünfzig Beschäftigte hat.
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.
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