Zum Thema Betreuungsrecht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.02.2022 hinsichtlich grober Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens entschieden.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. 19 T 46/22) entschieden, dass Voraussetzungen für einen gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zum einen sind, dass dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt wird, die Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht festgestellt sowie die Untersuchung des Betroffenen unter Offenlegung der Eigenschaft als Sachverständiger vorgenommen wird und aus dem Gutachten erkennbar ist, welche eigenen Untersuchungen der Sachverständige durchgeführt hat.
Im vorliegenden Fall befand sich eine Frau, die unter Betreuung stand, aufgrund einer Eilentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.01.2022 vorläufig für sechs Wochen in einer Unterbringung. Die Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers und des Sachverständigen am 31.01.2022 angehört. Das ärztliche Gutachten wurde am gleichen Tag von der Assistenzärztin der Station, wo sich derzeit die Betroffene befand, durchgeführt. Die Assistenzärztin wurde vom Gericht am 28.01.2022 beauftragt. Die Unterbringung wurde sodann vom Amtsgericht ebenfalls am 31.01.2022 endgültig genehmigt. Somit fanden die Anhörung und die Entscheidung am gleichen Tag (31.01.2022) statt. Die Betroffene legte Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg ein und warf dem Gericht erhebliche Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens vor. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten der Betroffenen und erkannte ebenfalls erhebliche Verfahrensmängel. Die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Es lagen folgende Verfahrensverstöße bei Erstellung des Sachverständigengutachtens vor: Der Betroffenen ist die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt worden. Die Betroffene hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und dies ermöglicht ihr, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenfalls hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen vorliegt. Der behandelnde Stationsarzt darf nur in Ausnahmefällen bestellt werden. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige nach ihrer Bestellung unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Betroffene überhaupt untersucht hat. Ebenfalls sei das Gutachten mangelhaft. Es fehle an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Die Betroffene wurde zwar vom Amtsgericht persönlich angehört, jedoch wurde weder vom Verfahrenspfleger noch der Betreuerin das Gutachten – ungeachtet dessen inhaltliche Mängel – vorher zugeleitet. Zumindest dem Verfahrenspfleger der Betroffenen hätte das Gutachten vor der Anhörung vollständig übergeben werden müssen, damit dieser mit der Betroffenen das Gutachten besprechen kann und die Betroffene hierzu im Rahmen der Anhörung zum Gutachten Stellung nehmen kann.
Aus diesem Grund leidet das Verfahren an mehreren so schwerwiegenden Verfahrensfehlern, dass die Akte unter Aufhebung der Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war, damit dieses nunmehr in ordnungsgemäßer Art das Abhilfeverfahren durchführen kann.
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