Die neue Entscheidung des VGH München ist eine Trendwende weg von einer uneinheitlichen hin zur verschärften Rechtsprechung bei Trunkenheitsfahrten mit weniger als 1,6 Promille.
Der VGH Mannheim hat mit seiner Entscheidung vom 15.01.2015 den Startschuss gegeben, nunmehr ziehen auch die übrigen Bundesländer nach.
§ 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die zwingende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Wesentlichen für die Fälle der Wiederholungstäter, der BAK ab 1,6 Promillen sowie der Abklärung von Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit.
Der VGH Mannheim hat am 15.01.2014 entschieden, dass eine MPU nach jeder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt angeordnet werden kann und eine derartige Anordnung auch zulässig ist.
Die Rechtsprechung in Bayern war hierzu nicht einheitlich: so ist das VG Würzburg mit seiner Entscheidung vom 21.07.2014 der Aufweichung der 1,6-Promillegrenze ausdrücklich entgegengetreten. Dagegen hat das VG München mit einer Entscheidung vom 19.08.2014 die Anordnung einer MPU sogar bei einer Verurteilung wegen nur relativer Fahruntüchtigkeit – 1,0 Promille mit Fahrfehler – für rechtmäßig erklärt.
Nunmehr hat sich der VGH München mit seinem Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738 erstmals der Meinung des VGH Mannheim angeschlossen und gibt damit seine bisherige Rechtsauffassung ausdrücklich auf.
In dem zur Entscheidung angestandenen Fall führte die Inhaberin der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Melissengeist am Vormittag ein Kraftfahrzeug über eine kurze Strecke mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promillen. Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt. Das Strafgericht entzog nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis, die Verurteilte beantragte in der Folgezeit bei der für sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde machte die Wiedererteilung von der Vorlage einer MPU abhängig, insbesondere um Eignungszweifel auszuschließen. Nachdem die Fahrerlaubnisbewerberin der MPU-Anordnung nicht nachkam, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Hiergegen wandte sich die Fahrerlaubnisbewerberin – im Ergebnis ohne Erfolg (Vorinstanz VG Regensburg).
Nach strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung). – so der amtliche Leitsatz.
Dabei sieht der VGH München die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, eine MPU anzuordnen, in der gesetzlichen Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 d FeV. Auch bei einer Entziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unterhalb von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promillen sei die Anordnung der MPU demnach erforderlich. Auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Verkehrsteilnahme komme es nach Auffassung des VGH München nicht an.
Alleine durch den Ablauf der Sperrzeit sei die Fahreignung nicht wieder gewonnen. Eignungszweifel würden weiter bestehen. Ein behördlicher Ermessensspielraum bestehe nicht, so der VGH München.
Der VGH hat die Revision zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, zukünftig bedeutet diese Tendenz in der Rechtsprechung jedoch umso mehr, dass in allen Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt die weitere Vorgehensweise vor dem Hintergrund der irgendwann anstehenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von entscheidender Bedeutung ist. Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist demnach umso mehr nicht allein das Strafverfahren, sondern auch die anstehende Wiedererteilung und die darauf auszurichtende Strategie eines versierten Fachanwalts für Verkehrsrecht.
Betroffenen ist dringend anzuraten, frühestmöglich die Möglichkeit der – wenn auch nur prophylaktischen – Vorbereitung auf die MPU mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu besprechen. In vielen Fällen kann die Zeit bis zur Wiedererteilung sinnvoll genutzt werden, die drohende MPU vorzubereiten. Denn: der häufig verbreitete Glaube, eine MPU sei beim ersten Versuch nicht zu bestehen, ist ein nicht aus den Köpfen zu bekommender Irrtum. Richtig vorbereitet, sind die Chancen in der Regel überdurchschnittlich gut.
Etwa einen Monat nach Verkündung der Entscheidung des VGH München wurde die Bewertung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr veröffentlicht. Die Bayerischen Regierungs- und Fahrerlaubnisbehörden wurden darüber informiert, dass bis auf weiteres an der bisherigen Verfahrensweise festgehalten werden solle. Das heißt für eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit strafgerichtlicher Entziehung soll im Wiedererteilungsverfahren (vorläufig) weiterhin gelten:
– Bei einer BAK von 1,6 Promillen oder mehr erfolgt stets die Anordnung einer MPU nach § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV.
– Bei einer BAK von mindestens 1,1 Promillen (absolute Fahruntüchtigkeit) und weniger als 1,6 Promillen ist die Beibringung einer MPU nach § 13 S. 1 Nr. 2 d FeV nur dann anzuordnen, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
Udo Reissner
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