ARAG Experten informieren über das sensible Thema Lärmbelästigung
„Hört sich gut an“ – mit diesem Motto startet der diesjährige Tag gegen Lärm am 27. April. Organisiert von der Deutschen Gesellschaft für Akustik e. V. (DEGA) und gefördert unter anderem durch das Umweltbundesamt, fordern die Organisatoren dazu auf, um 14.15 Uhr für 15 Sekunden komplette Ruhe einkehren zu lassen. Ziel ist es, auf die Lärmproblematik aufmerksam zu machen und auf soziale und gesundheitliche Folgen von Lärm hinzuweisen. Die ARAG Experten nehmen diesen Tag zum Anlass, das Thema Lärm von seiner rechtlichen Seite zu beleuchten und stellen einige zum Teil kuriose Urteile vor.
Das sagt das Gesetz zur Ruhestörung
Wer wann wie laut sein darf, klären das Bundesimmissionsschutzgesetz, Landesimmissionsschutzgesetze oder kommunale Verordnungen zur Ruhestörung. Dabei ist die Gesetzeslage nach Auskunft der ARAG Experten eindeutig pro ruhebedürftiger Menschen. Dementsprechend handelt jeder ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Paragraf 117 Absatz 1, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Lärm durch Glasmüllcontainer
Das Zerspringen von Glasflaschen in einem Glasmüllcontainer kann – je nach Laune – durchaus Freude bereiten. Hat was von Scheiben kaputtwerfen, was ja in der Regel verboten ist. Für Anwohner, die in der Nähe solcher Container wohnen, kann das zerberstende Glas jedoch zur regelrechten Lärmbelästigung werden. Daher müssen Glasmüllcontainer geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ entsprechen. Zudem muss zwischen Containern und Wohnbebauung ein Mindestabstand von zwölf Metern eingehalten werden. In einem konkreten Fall genügten leider auch 30 Meter nicht, um die Anwohner an den Rand des Nervenzusammenbruchs zu bringen: Bis zu 40 Einwürfe pro Tag und nicht immer zu den vorgeschriebenen Zeiten, zudem erhebliches Verkehrsaufkommen durch auswärtige Bürger, die den Einwurfcontainer ebenfalls nutzten, dazu Hupkonzerte, weil Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zum Ziel die Einbahnstraßenregelung missachteten. Da die Gemeinde nicht bereit und in der Lage war, einen anderen geeigneten Standort für die Container zu finden, landete der Fall vor Gericht. Doch der klagende Anwohner verlor den Rechtsstreit, da alle Vorschriften eingehalten wurden (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 4 K 915/20.NW).
Lärm durch Liebesschaukel
Während Nachbarn durchaus die nächtliche Geräuschkulisse sexuell aktiver Hausmitbewohner dulden müssen, ist beim zusätzlichen Lärm durch spezielle Spielzeuge Schluss. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein Mann beim Sex eine Vorliebe für ein Schaukelgestell mit Ketten hatte. Das Problem: Die Liebesschaukel quietschte so laut, dass sich seine Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört fühlten. Und das gleich mehrfach die Woche. Da der liebestolle Mieter sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung seiner Vermieterin ignorierte, sorgte erst eine Räumungsklage für nächtliche Ruhe (Amtsgericht München, Az.: 417 C 17705/13).
Lärm durch Kirchenglocken
Die Glocke der katholischen Kirche läutete täglich jede Viertelstunde zwischen sieben und 22 Uhr. Und natürlich zu den Gottesdiensten. Daraufhin zog ein entnervter Nachbar vor Gericht und verklagte die Kirche wegen Körperverletzung durch Glockenlärm. Er verlangte, das Läuten komplett zu untersagen und verglich den Lärm mit Gewalt. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren, die Richter wiesen seinen unsakralen Wunsch ab. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass liturgisches Glockengeläut sogar durch das Grundgesetz geschützt ist, vorausgesetzt, die Lärmgrenzwerte des Immissionsschutzrechtes werden eingehalten (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 3 K 7096/15).
Lärm durch Schnarchen
Es ist nicht ganz leicht, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Pathologisches Schnarchen kann nach Auskunft der ARAG Experten allerdings einen Eigenbedarf rechtfertigen. In einem konkreten Fall schnarchte ein Vermieter derart laut, dass er ins Wohnzimmer ausweichen musste. Da dies auch für seine Frau auf Dauer kein Zustand war, kündigte er seinem Mieter, der in einer größeren Wohnung wohnte. Da der Vermieter nachweisen konnte, dass er sämtliche medizinischen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Schnarchen ein Ende zu bereiten, war der Eigenbedarf gerechtfertigt. Der Mieter musste die Wohnung räumen (Amtsgericht Sinzig, Az.: 4 C 1096/97). In einem anderen Fall war es der Mieter, der so laut schnarchte, dass ein entnervter Nachbar aufgrund der mangelhaften Schallisolierung der Wohnung zunächst die Miete mindern und später die Kündigung des lauten Nachbarn durchsetzen wollte. Doch da sich die betreffenden Wohnungen in einem Altbau befanden, könne der Schallschutz laut ARAG Experten nicht mit einem Neubau verglichen werden. Daher musste er wohl oder übel den schnarchenden Nachbarn ertragen (Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 598/08).
Weitere interessante Informationen zu Ruhestörung und Lärmbelästigung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/was-ist-eigentlich-ruhestoerung/#Das-sagt-das-Gesetz-zu-Ruhestoerung-
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/08191/
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/nachbarschaftsrecht/
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