Grillen auf dem Balkon: Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot
München (21.06.2017) – Sommersaison ist Grillsaison: Doch das Grillvergnügen auf Balkonien wird immer wieder zum Zankapfel unter Nachbarn. Nicht selten landet der Streit vor Gericht. Geklagt wird gegen Rauch, Lärm- und Geruchsbelästigung. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat einige wichtige Urteile zusammengestellt.
Wenn in Mietvertrag oder Hausordnung steht, dass auf dem Balkon nicht gegrillt werden darf, müssen sich Hobby-Brutzler daran halten (Landgericht Essen Az. 10 S 438/01). Schwammig wird die Lage, wenn das Grillen auf Balkonien nicht vertraglich geregelt ist. Im Miet- und Wohnungsrecht gibt es dazu nämlich keine Paragraphen. Dann gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es sind jedoch zahlreiche Fälle bekannt, in denen geplagte Nachbarn vor Gericht zogen.
Die Urteile weichen stark voneinander ab. So hat das Amtsgericht Bonn das Grillen von April bis September einmal im Monat erlaubt (Az. 6 C 545/96), das Landgericht Stuttgart dagegen nur sechs Stunden pro Jahr (Az. 10 T 359/96). Am strengsten urteilte das Amtsgericht Hamburg: Es hat das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses generell verboten (Az. 40 C 229/72).
Eindeutiger wird die Rechtsprechung beim Thema Rauchentwicklung. Wer seine Nachbarn mit dauerndem Grill-Qualm belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss eine Geldbuße zahlen (Oberlandesgericht Düsseldorf Az. 5 Ss (OWi) 149/95). In einem Urteil empfiehlt das Landgericht Stuttgart einen rauch-armen Elektrogrill (Az. 10 T 359/96).
Übrigens müssen sich auch die Grill-Köche an die vorgeschriebene Nachtruhe halten: Spätestens um 22 Uhr ist Schluss.
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