ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über den Weg zur Wunschschule

Wunschschule nur ein Wunsch?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über den Weg zur Wunschschule

Im vergangenen Sommer wurden in Deutschland rund 827.500 Kinder eingeschult. Wie viele dieser Schüler auf ihre Wunschschule gekommen sind, ist nicht bestätigt, aber vermutlich die meisten. Aus Schülersicht hängt die Wahl der Schule in der Regel davon ab, wo die engsten Freunde die Schulbank drücken werden. Geht es nach den Eltern, spielen andere Faktoren eine Rolle, wie etwa Nähe zum Wohnort, Erreichbarkeit, Reputation oder inhaltlicher Schwerpunkt der Schule. Doch was, wenn es keinen Platz an der Wunschschule gibt? Kann man ihn einklagen? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über die (rechtlichen) Möglichkeiten, einen Schulplatz zu bekommen.

Besteht eigentlich Anspruch auf einen bestimmten Schulplatz? Wie sind die rechtlichen Grundlagen?
Tobias Klingelhöfer: In Deutschland besteht grundsätzlich ein Recht auf Schulbildung. Das bedeutet, jedes Kind hat Anspruch auf einen Platz in einer öffentlichen Schule, die es besuchen kann. Dabei hat jedes Bundesland eigene Vorschriften zur Schulplatzvergabe. In manchen Bundesländern gibt es verbindliche Regeln für die Vergabe von Schulplätzen, während in anderen die Schulen mehr Spielraum bei der Entscheidung haben. Aber es ist nicht immer garantiert, dass das Kind an der bevorzugten Schule aufgenommen wird. Schulplätze sind in vielen Regionen limitiert und die Nachfrage übersteigt häufig das Angebot. Das ist vor allem an beliebten Schulen oder in dicht besiedelten Gebieten der Fall. Doch auch in solchen Fällen gibt es rechtliche Mittel, um einen Schulplatz zu erzwingen.

Was sind mögliche Gründe für einen verweigerten Schulplatz?
Tobias Klingelhöfer: Dafür gibt es viele Gründe. Das kann schlicht die Überbelegung der Schule sein oder auch die geografische Lage kann eine Rolle spielen. Vor allem in städtischen Gebieten, wo die Nachfrage hoch ist, kann der Platz verweigert werden, wenn das Kind nicht im Einzugsbereich der Schule lebt. Bei Schulen mit speziellen Schwerpunkten, wie etwa Sport, Musik oder Sprachen müssen Kinder bestimmte Anforderungen erfüllen, um aufgenommen zu werden. In einigen Fällen werden Kinder bevorzugt, die bestimmte soziale oder gesundheitliche Bedürfnisse haben, etwa Kinder von Alleinerziehenden, Kinder mit Migrationshintergrund oder solche mit einem besonderen Förderbedarf. In solchen Fällen kann ein Kind ohne solche Voraussetzungen abgelehnt werden, wenn der Platz für eine andere Personengruppe reserviert ist. Besonders in weiterführenden Schulen können auch fehlende Plätze in bestimmten Klassenstufen das Problem sein, auch wenn in der Schule grundsätzlich Plätze vorhanden sind.

In all diesen Fällen haben Eltern aber oft die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, mit der Schule zu verhandeln oder gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um einen Platz für ihr Kind zu bekommen.

Ist es denn sinnvoll, den Weg zur Lieblingsschule bis zum Ende zu gehen und womöglich einen Schulplatz einzuklagen? Welche Alternativen gibt es?
Tobias Klingelhöfer: Nein, nicht immer. Das Einklagen eines Schulplatzes kommt in der Regel dann infrage, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Bevor es überhaupt zu einer Klage kommt, rate ich zu einem persönlichen Gespräch mit der Schulleitung. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Schulplatzes ist ebenfalls eine Möglichkeit, die in vielen Fällen eine schnellere Lösung bietet als eine Klage. Oder könnte eine andere Schule doch eine Alternative sein? Erst wenn all diese Schritte nicht zum Erfolg führen, sollten Eltern vor Gericht ziehen.

Wie wird denn ein Schulplatz einklagt?
Tobias Klingelhöfer: Wenn Gespräche oder Beschwerden keinen Erfolg hatten, bleibt der Weg vor das Verwaltungsgericht. Eltern können in diesem Fall mit der Unterstützung eines Anwalts einen sogenannten Eilantrag stellen. Das bedeutet, dass das Gericht kurzfristig über den Anspruch auf einen Schulplatz entscheidet. Der Antrag muss gut begründet sein, da das Gericht in der Regel nur dann entscheidet, wenn eine dringende Notwendigkeit besteht, die Schulbildung des Kindes sicherzustellen.

Auch die Klage muss gut vorbereitet sein, und dabei ist es wichtig, fristgerecht zu handeln. In der Regel müssen Eltern innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Ablehnung des Schulplatzes reagieren. Zudem ist es erforderlich, nachzuweisen, warum der angeforderte Schulplatz notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise ärztliche Gutachten bei einer gesundheitlichen Einschränkung des Kindes oder Bescheinigungen über die besondere Förderung, die in einer bestimmten Schule gegeben ist.

Was passiert, wenn die Klage erfolgreich ist?
Tobias Klingelhöfer: Wenn das Verwaltungsgericht zugunsten der Eltern entscheidet, wird die Schule verpflichtet, eine Sondergenehmigung auszustellen und das Kind aufzunehmen. In der Praxis kann das bedeuten, dass eine Ausnahme von den regulären Aufnahmebedingungen gemacht wird. Beispielsweise könnte ein überfüllter Jahrgang trotzdem noch ein weiteres Kind aufnehmen müssen.

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