Zu öffentlichen Geoinformationen und Konzerten!

Informationen online: Rund um öffentliche Geoinformationen und Konzerte!

Rechte an Geoinformationen:

Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus den Bestimmungen des Urheberrechtes ab. Wenn Geoinformationen öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch weitere Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen.

Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht ansonsten dem Urheber vorbehalten sind.

Als Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung anzusehen.

Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind dagegen die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.

Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der etwa auf Basis etwa von GPS-Technologie oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände anfertigt.

Karten und Pläne – Rechtslage in Deutschland:

Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 7 („Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“) und Abs. 2 geschützt, sofern sie „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen und / oder – im Falle einer Karte als „analoger Datenbank“ (§ 4 und § 87a UrhG, s.u.) – ihre „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“.

Vermessungsdaten und Datenbanken:

Rohdaten genießen prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Nutzung wird insbesondere durch Landesgesetze festgelegt.

Der Bundesgerichtshof äußerte bereits 1987 in seiner Entscheidung zu Topographischen Landeskarten Zweifel an den landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten.

Vertiefende Literatur:

– Allgemeiner rechtlicher Rahmen von Geodaten (Datenschutzzentrum Kiel, Juni 2007)

– Kummer, Möllering: Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt; Kommentar; 3. Auflage; Kommunal- und Schulverlag; Jahrgang 2005; ISBN 3-8293-0746-2

– BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 (I ZR 232/85) Topographische Landeskarten

Web-Link: http://www.geo-oeffentlich.de

1. Das Konzert – eine musikalische Veranstaltung

Als Konzert (von ital. concerto, Übereinkunft, Vereinigung) im Sinne einer Musikveranstaltung bezeichnet man den Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft.

Dieses kann öffentlich oder privat geschehen.

2. Geschichte des Konzertes

Das Konzert entstand mit Beginn des bürgerlichen Musiklebens bereits im 18. Jahrhundert hauptsächlich in London und Paris (Concert spirituel), seit dem Ende des Jahrhunderts zunehmend auch in den übrigen europäischen Metropolen.

3. Das Vorhaben Concert GmbH

Das Vorhaben besteht in der Gründung der „Concert Veranstalter und Ausrichter GmbH“ als Veranstalter und Ausrichter von Konzerten.

Vertiefende Literatur:

– Walter Salmen: Das Konzert. Eine Kulturgeschichte. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32918-7

– Günter Heine, Philipp Truniger: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern 2010, S. 83-100

Web-Link: http://www.concert-gmbh.de

Quellennachweis:

Zitiert zu den Themen „Rechte, öffentliche Rechte, Rechtslage, Karten, Pläne, Vermessungsdaten, Datenbanken, Geo-Oeffentlich.de, Konzert, Musik, Musikveranstaltung, Musikdarbietung, Veranstalter von Konzerten, Ausrichter von Konzerten, Concert-GmbH.de“ aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia, so z.B. aus Geoinformationen sowie Konzert (Veranstaltung) @ Wikipedia.org

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